Allgemeine Geschäftsbedingungen
Markentrix · Inhaber Christian Wien · Heinrich-Hüdig-Str. 1 · 29227 Celle · Stand: 30. September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Markentrix, Inhaber Christian Wien (nachfolgend „Markentrix“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Leistungen in den Bereichen KI-Automatisierung, Websites und Funnels, Corporate Identity, Marketing, Personal Branding und Lead-Generierung.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Markentrix ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, Preisangaben und Modellrechnungen (z. B. der ROI-Rechner) sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt durch ein individuelles Angebot von Markentrix und dessen Annahme durch den Kunden in Textform (z. B. E-Mail oder digitale Unterschrift) zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot.
§ 3 Leistungen
(1) Projektleistungen (z. B. Erstellung einer Website, eines Funnels, einer Corporate Identity oder die Einrichtung eines KI-Agenten) werden als Werkleistung erbracht.
(2) Laufende Leistungen (z. B. Betrieb und Betreuung von KI-Agenten, Website-Pflege, Kampagnenbetreuung, Social Media) werden als Dienstleistung erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, etwa eine Anzahl von Anfragen, Terminen oder Umsätzen, ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(3) Markentrix darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer und Drittdienste einsetzen (z. B. Hosting, Automatisierungsplattformen, Telefonie- und Messaging-Dienste, KI-Modelle).
§ 4 Leistungsgrenzen der KI-Pakete
(1) Jedes KI-Paket enthält die im Angebot genannten Kontingente (z. B. Gesprächsminuten, Nachrichten, E-Mails pro Monat). Nicht genutzte Kontingente verfallen am Monatsende.
(2) Wird ein Kontingent überschritten, informiert Markentrix den Kunden. Mehrverbrauch wird nach den im Angebot genannten Sätzen abgerechnet oder nach Absprache durch einen Paketwechsel abgedeckt.
§ 5 Besonderheiten beim Einsatz von KI
(1) KI-Agenten arbeiten auf Basis statistischer Sprachmodelle. Trotz sorgfältiger Einrichtung können Antworten unvollständig oder fehlerhaft sein. Markentrix schuldet eine fachgerechte Einrichtung und Konfiguration, nicht die inhaltliche Fehlerfreiheit jeder einzelnen Antwort.
(2) Der Kunde stellt die Wissensbasis (z. B. Preise, Öffnungszeiten, Leistungen) bereit, prüft die Konfiguration vor dem Livegang und gibt sie frei. Für die Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Endkunden erkennen können, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Markentrix richtet die Agenten standardmäßig mit einem entsprechenden Hinweis ein.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung (z. B. Texte, Bilder, Logos, Zugänge zu Kalender, Telefonanlage, WhatsApp Business oder Werbekonten).
(2) Der Kunde versichert, dass er an allen bereitgestellten Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt, und stellt Markentrix von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.
(3) Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Genannte Umsetzungszeiten (z. B. 5–15 Werktage) beginnen erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
§ 7 Abnahme und Korrekturen
(1) Nach Fertigstellung einer Projektleistung fordert Markentrix den Kunden zur Abnahme auf. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen wesentliche Mängel in Textform benennt oder die Leistung produktiv nutzt. Auf diese Folge weist Markentrix in der Aufforderung zur Abnahme gesondert hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
(2) Im Projektpreis sind zwei Korrekturschleifen enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Weitere Änderungswünsche werden nach Aufwand abgerechnet.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden (E-Rechnung gemäß § 14 UStG).
(2) Bei Projektleistungen sind 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % bei Abnahme fällig. Einmalige Einrichtungsgebühren für KI-Pakete sind bei Auftragserteilung fällig.
(3) Laufende Leistungen werden jeweils zu Monatsbeginn für den laufenden Monat abgerechnet und per SEPA-Lastschrift eingezogen oder sind innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist (7 bis 14 Tage) zu zahlen.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, darf Markentrix laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang aussetzen. Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Vergütung bleibt davon unberührt.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufende Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Livegang bzw. Leistungsbeginn. Personal Branding hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Nach Vertragsende deaktiviert Markentrix die betriebenen Systeme. Auf Wunsch stellt Markentrix dem Kunden seine Daten innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen Format zur Verfügung; danach werden sie gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 10 Pilotkunden-Konditionen
(1) Markentrix vergibt eine begrenzte Zahl von Pilotplätzen für KI-Agenten. Pilotkunden erhalten 50 % Rabatt auf die einmalige Einrichtungsgebühr. Monatliche Paketpreise, Mindestlaufzeit und alle übrigen Bedingungen bleiben unverändert.
(2) Pilotkunden geben Markentrix nach etwa drei Monaten ein ehrliches Feedback. Eine Veröffentlichung als Fallstudie, Kundenstimme oder Referenz erfolgt nur mit gesonderter, jederzeit widerruflicher Zustimmung des Kunden.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Website-Design, Texte, Logos) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Bei Corporate-Identity-Leistungen wird ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
(2) Vorlagen, Automatisierungs-Workflows, Prompts, Konfigurationen und Werkzeuge, die Markentrix projektübergreifend einsetzt, verbleiben bei Markentrix. Der Kunde darf sie während der Vertragslaufzeit nutzen.
(3) Für Software, Schriften und Bilder Dritter gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
§ 12 Verfügbarkeit und Drittdienste
(1) Markentrix bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der betriebenen Systeme. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Für Ausfälle, Einschränkungen oder Preis- und Bedingungsänderungen von Drittdiensten (z. B. WhatsApp Business, Telefonieanbieter, Werbeplattformen, KI-Modellanbieter), die Markentrix nicht zu vertreten hat, haftet Markentrix nicht. Markentrix informiert den Kunden unverzüglich und bemüht sich um eine gleichwertige Lösung.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Soweit Markentrix im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser ist in jedem KI-Paket enthalten.
(2) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auch über das Vertragsende hinaus vertraulich.
§ 14 Haftung
(1) Markentrix haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Vergütung der letzten 12 Monate.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden.
§ 15 Referenznennung
Markentrix darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen (z. B. mit Firmenname, Logo oder Projektbeispiel).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Celle.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.